Wahlen 2024

Kommunal- und Europawahl 2024

09.06.2024 Kommunal- und Europawahl

Wir stimmen über die Zusammensetzung des Ortsbeirats, der Orts-, Stadt- und Verbandsgemeinderäte sowie der Kreistage ab. Wir wählen die ehrenamtlichen Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeister bzw. die Stadtbürgermeisterinnen und Stadtbürgermeister.

in den 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union wird über die Zusammensetzung des Europaparlaments abgestimmt.


Zu den Kommunal- und Europawahlen werden wir weitere Informationen sammeln und hier veröffentlichen, z.B. die W-Fragen: Wer, Wann, Wo, Wie ...

Fragen und Anregungen könnt ihr gerne über KONTAKT an uns richten.

 

 

Wieviele Ratsmitglieder werden in den Ortsgemeinden gewählt

Anzahl der Ratsmitglieder, Höchstzahl der Bewerber und Mindestzahl der Unterstützerunterschriften

Gemeinden

Anzahl
Ratsmitglieder
Anzahl
Bewerber
Anzahl
Unterschriften
Asbach, Bollenbach, Gösenroth,
Hausen, Hellertshausen, Krummenau,
Schwerbach, Sulzbach, Weitersbach
6 12 0
Horbruch, Oberkirn, Schauren 8 16 0
Bundenbach, Hottenbach, Stipshausen 12 24 25
Rhaunen 16 32 30

Angaben aus: Gemeinsame Bekanntmachung
des Verbandsgemeindewahlleiters und der Wahlleiter der Ortsgemeinden der National-
parkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen über die Einreichung von Wahlvorschlä-
gen für die Wahlen des Verbandsgemeinderates, der Ortsgemeinderäte sowie für die
Wahlen der Ortsbürgermeister


Die Anzahl der Ratsmitglieder in den Stadt- und Gemeinderäten sowie in den Verbandsgemeinderäten richtet sich nach der Einwohnerzahl (Hauptwohnung) der Gebietskörperschaft zum 30. Juni des Vorjahrs der Wahl (§ 29 GemO )

Kommune Rat
bis 300 Einwohner 6 Ratsmitglieder
bis 500 Einwohner 8 Ratsmitglieder
bis 1.000 Einwohner 12 Ratsmitglieder
bis 2.500 Einwohner 16 Ratsmitglieder

Quelle: Wikipedia

 

Wer darf wählen – wer darf gewählt werden

Für die Kommunalwahlen gilt:

Wahlberichtigt ist, wer

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat,

  • seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat und

  • nicht nach § 2 KWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Wählbar ist

  • jeder Wahlberechtigte, der am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Nähere Informationen siehe insbesondere §1  und §4  Kommunalwahlgesetz (KWG).

 

Für die Europawahl gilt:

In Deutschland ist wahlberechtigt, wer

  • das 16. Lebensjahr vollendet hat ,

  • über die deutsche oder eine andere EU-Staatsbürgerschaft verfügt,

  • in Deutschland wohnhaft ist und sich darüber hinaus seit mindestens drei Monaten in der EU aufhält,

  • sich in das Wählerverzeichnis eingetragen hat (für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger).

Für die Wählbarkeit muss weiterhin am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet sein.

Weitere Informationen siehe Europäisches Parlament - Europawahl .

 
 

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