Reimut Schmitt (Berlin) Das Sterilisierungsgesetz
Verblüffend kurze Zeit nach der Machtergreifung, am 14. Juli 1933, wird das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ verabschiedet. Es soll Januar 1934 in Kraft treten. Der offizielle Kommentar zum Sterilisierungsgesetz stammt von den Autoren Rüdin, Gütt und Ruttke.
Psychiatrieprofessor Ernst Rüdin1) hat schon vor dem Ersten Weltkrieg an der Zeitschrift „Archiv für Rassen- und Gesellschaftsbiologie“ mitgearbeitet und bereits 1903 die Sterilisierung von Trinkern gefordert. Dr. med. Arthur Gütt2) ist Ministerialdirektor im Reichsinnenministerium und Dr. jur. Falk Ruttke3) Geschäftsführender Direktor des Reichsausschusses für Volksgesundheit im gleichen Ministerium.
Die offizielle Gesetzesauslegung beruft sich – wie kann es anders sein – auf Hitlers „Mein Kampf“: Wer körperlich und geistig nicht gesund und würdig sei, dürfe sein Leid nicht im Körper seines Kindes verewigen. Es sei der entschlossene Wille, den Volkskörper zu reinigen und krankhafte Erbanlagen allmählich auszumerzen. Es gehe um eine „Auslese nach Leistung“.
Arthur Gütt begründete die Notwendigkeit des Gesetzes in einer Rundfunkrede am 26. Juli: Ein Eingreifen des Staates sei notwendig geworden, weil sonst in drei Geschlechterfolgen die wertvolle Bevölkerungsschicht fast völlig verschwunden und nur noch Minderwertige übriggeblieben wären. Man habe aber auch die wirtschaftliche Seite zu sehen: Für Geistesschwache, Hilfsschüler, Geisteskranke und Asoziale müssten Millionen aufgewendet werden. Ein Hilfsschüler koste z.B. während seiner Ausbildung zwei- bis dreimal so viel wie ein gesundes Kind. Man solle auch nicht vergessen, dass Verbrecher, Arbeitsscheue und asoziale Menschen sich nach Meinung einzelner Experten zu 30 bis 50 % aus den Schwachsinnigen und geistig Minderwertigen rekrutierten. Die Unfruchtbarmachung stelle deshalb „eine Tat der Nächstenliebe“ gegenüber den folgenden Generationen dar. Die Reinigung des Volkskörpers sei „wahrhaft sozialem Mitempfinden“ entsprungen. Die Rundfunkrede Gütts deckt sich mit der Begründung des Gesetz-Kommentars. Ausdrücklich heißt es, das Gesetz sei „nur ein beachtlicher Anfang auf dem Wege der Vorsorge für das kommende Geschlecht.“
Der nationalsozialistische Staat lässt keinen Zweifel, dass der Volkskörper von Erbkrankheiten, Missbildungen und Verbrecheranlagen gleichermaßen und unterschiedslos zu reinigen ist: In der Kabinettsitzung am 14. Juli 1933 ist nämlich nicht nur das Sterilisierungsgesetz, sondern auch ein „Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung“ beschlossen, das am 24. November schließlich auch verkündet wird. Nicht nur in der Entstehung, sondern auch in der Durchführung bestehe ein enger Zusammenhang, heißt es denn auch folgerichtig. Es könne „gar kein Zweifel daran bestehen, dass auch die Anlagen zum Verbrecher erblich bedingt sind.“
Zu sterilisieren (beim Mann wird der Samenleiter, bei der Frau der Eileiter durchtrennt) sind Erbkranke, die an angeborenem Schwachsinn leiden. Schwachsinn ist „jeder in medizinischem Sinne als deutlich abnorm diagnostizierbare Grad von Geistesschwäche“. Wer selbständig einen Beruf ausfüllen kann, ist nicht schwachsinnig. Wer aber nicht fähig ist, „in einem geordneten Berufsleben seinen eigenen Unterhalt zu verdienen, noch sonst sich sozial einzufügen“, ist es mit großer Wahrscheinlichkeit. Wer nur „ständig und gleichmäßig wiederkehrende mechanische Arbeiten kann“, steht ebenfalls im Verdacht.
Besonders verdächtig sind Hilfsschüler. Typische Kennzeichen von Schwachsinn sind dabei Frühkriminalität, Konflikte mit Schule und Polizei sowie „Kritiklosigkeit gegenüber Beeinflussungen“.
Unter das Sterilisierungsgesetz fallen weiterhin Schizophrene, bei denen weder im Einzelfall ein Nachweis der Erblichkeit, noch eine schwere Ausprägung des Krankheitsbildes erforderlich ist. Bei Personen mit manisch-depressivem Irresein gilt jeder diagnostisch geklärte Fall als erblich. Zu sterilisieren ist ebenso bei Epilepsie, erblicher Blind- und Taubheit sowie bei schweren erblichen Missbildungen. Zu den körperlichen Missbildungen werden unter anderem Kleinwuchs und spastische Lähmungen gerechnet, auch Muskeldystrophie4), Friedreichsche Ataxie5), das Fehlen von Fingern, ausgeprägte Klumpfüße und angeborene Hüftverrenkungen. An letzter Stelle des Sterilisierungskatalogs ist der schwere Alkoholismus genannt („Die Familie, aus der ein schwerer Alkoholiker stammt, ist fast immer minderwertig.“)
Anzeigepflichtig sind Zahnärzte, Dentisten, Gemeindeschwestern, Masseure, Hebammern, Heilpraktiker, Anstaltsleiter, Amtsärzte, selbst Kurpfuscher. Die Erbgesundheitsgerichte, die über die Sterilisierung entscheiden, sind einem Amtsgericht anzugliedern. Die übergeordneten Erbgesundheitsobergerichte einem Oberlandesgericht. Jedes Gericht besteht aus einem Amtsrichter als Vorsitzenden, einem beamteten sowie einem approbierten Arzt, der mit der Erbgesundheitslehre vertraut sein soll. Die Ärzte müssen „auf dem Boden der nationalsozialistischen Weltanschauung stehen.“
1) Ernst Rüdin, geb. 1874 in St Gallen, 1901 Promotion zum Dr.med, 1905 Gründungsmitglied der deutschen Gesellschaft für Rassehygiene, 1931 Abteilungsleiter in der Deutschen Forschungsanstalt für Psychiatrie am Kaiser-Wilhelm-Institut, Schwerpunkt: Vererbung von Geisteskrankheiten, 1934 Richter am Erbobergesundheitsgericht, 1937 Mitglied in der NSDAP und im NS-Dozentenbund,
1944 Verleihung des Adlerschildes des Deutschen Reiches, 1945 Entzug des Schweizer Bürgerrechts wegen „unschweizerischen Verhaltens“, 1945 von der US-Militärregierung interniert und 1946 auf Fürsprache von Max Planck freigelassen, 1952 starb er in München.
2) Arthur Gütt, geb. 1891 in Westpreußen, 1919 Promotion zum Dr.med, 1932 Eintritt in die NSDAP, 1934 Leiter des Amtes für Volksgesundheit im Reichsministerium des Innern, 1935 SS-Oberführer und Chef des Amtes für Bevölkerungspolitik und Erbgesundheitslehre im Stab des Reichsführers SS (Himmler), 1936 Mitglied im Reichsausschuss zum Schutz des deutschen Blutes, 1942 Verleihung des Ehrendegens des Reichsführers SS und des SS-Ehrenrings, nach dem Krieg kurzeitig interniert zog er sich ins Privatleben zurück.
3) Falk Ruttke geb. 1894 in Hall (Saale), profilierter Vertreter der nationalsozialistischen Rassenhygiene, 1921 Promotion zum Dr.jur, 1932 Mitglied der NSDAP, 1933 Mitglied im „Sachverständigenausschuss für hygienische Volksbelehrung“, 1940 Lehrstuhl für Rasse und Recht an der Universität Jena, Sept. 1945 Entlassung von der Universität, 1955 Tod in Stuttgart-Bad Cannstatt, über sein Leben nach dem Krieg ist kaum etwas bekannt.
4) Erbkrankheit, verursacht durch Mutationen im Erbgut. Führen zu Muskelschwäche und Muskelschwund.
5) Degenerative Erkrankung des zentralen Nervensystems